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Erbteilungsverträge, Durchführung von Erbteilungen
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Testamente, Erbverträge
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Prozessführung im Erbrecht: Teilungsklagen, Ausgleichungsklagen, Herabsetzungsklagen, Ungültigkeitsklagen
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Willensvollstreckungen, Vermögensverwaltungen
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Gutachten, Zweitmeinungen im Erbrecht
Unsere Dienstleistungen
Unsere Anwälte im Erbrecht in Zürich stehen Ihnen kompetent zur Seite und unterstützen Sie bei allen notwendigen Schritten einer Erbteilung oder eines Erbstreits. Auf folgende Dienstleistungen sind wir im Erbrecht durch langjährige Erfahrung spezialisiert:

Erbteilungsvertrag
Die Erben müssen sich im Kanton Zürich grundsätzlich selber um die Verwaltung und Teilung des Nachlasses kümmern. Die Erbengemeinschaft bleibt bestehen, bis ein schriftlicher Erbteilungsvertrag abgeschlossen wurde oder ein rechtskräftiger richterlicher Entscheid vorliegt. Ein Erbteilungsvertrag ist im Normalfall einem kostenintensiven Gerichtsverfahren vorzuziehen.
Der Erbteilungsvertrag ist von professioneller Hand auszuarbeiten und bei Einverständnis von allen Erben zu unterzeichnen. Er dient Banken und Grundbuchamt als Rechtsnachweis, um Konten aufzulösen, Vermögenswerte zu verteilen oder Grundeigentum zu übertragen.
Testament, Erbvertrag
Sofern Sie bereits heute den Wunsch verspüren, Ihren Nachlass zu regeln, Vermögenswerte wunschgemäss zu verteilen und Streitigkeiten unter den späteren Erben zu vermeiden, ist die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages genau das Richtige. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Insbesondere die Begünstigung des Ehegatten erfährt verschiedene gesetzliche Möglichkeiten. Wir beraten Sie gerne.


Ausgleichungsklage
Die Nachkommen haben gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB alles zur Ausgleichung zu bringen, was sie als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung oder Schulderlass vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten haben.
Die übrigen gesetzlichen Erben (Ehepartner, Eltern, Geschwister) haben diejenigen Vermögenswerte zur Ausgleichung zu bringen, die sie vom Erblasser mit der ausdrücklichen Auflage zur Ausgleichung erhalten haben (Art. 626 Abs. 1 ZGB).
Herabsetzungsklage
Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten und den Pflichtteil der Erben verletzt, ist eine Herabsetzungsklage zu prüfen (Art. 522 ff. ZGB).
Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen (Art. 527 ZGB):
1. die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2. die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3. die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4. die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
Die Herabsetzungsklage ist beim zuständigen Gericht am letzten Wohnort des Erblassers anhängig zu machen. Die Klage verwirkt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei Verfügungen von Todes wegen von dem Zeitpunkt der Eröffnung, bei den anderen Zuwendungen vom Tode des Erblassers an gerechnet werden (Art. 533 Abs. 1 ZGB).

Wir kümmern uns um Ihr Anliegen.
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