Über uns
Sämtliche Rechtsanwälte der Kanzlei HWN RECHTSANWÄLTE sind Spezialisten. Zudem verfügen wir über ein breites Netzwerk im In- und Ausland. Seit der Gründung im Jahre 1985 haben wir uns auf dem Marktplatz Zürich etabliert und vernetzt. Wir bieten zuverlässige und erfolgreiche Rechtsvertretungen. Die Kanzlei wird heute von den zwei Partnern Rechtsanwalt Wirz und Rechtsanwalt Navarini geführt. Die Partner betreuen ihre Klienten stets persönlich.
Unsere Anwälte für Erbrecht in Zürich beraten und vertreten Sie in sämtlichen Rechtsfragen rund um das Schweizer Erbrecht.
Erben
Gesetzliche Erben kommen zum Zug, wenn der Erblasser über seinen Nachlass nicht mittels Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) verfügt hat. Einige der gesetzlichen Erben verfügen über einen Pflichtteil, der ihnen nicht entzogen werden darf.
Zu den gesetzlichen Erben zählen:
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Verwandte (ZGB 457 – 459)
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Der überlebende Ehegatte (ZGB 462)
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Der eingetragene Partner (ZGB 462)
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das Gemeinwesen (ZGB 466)
Errichtung von Testamenten und Erbverträgen
Formulieren Sie in einem persönlichen Gespräch mit uns Ihre Vorstellungen über Ihren Nachlass. Unsere Anwälte in Zürich achten auf die richtige Form und die korrekte juristische Formulierung. Die Möglichkeiten des Schweizer Erbrechts sind vielfältig. Ihr Testament kann dafür sorgen, dass ein Erbstreit vermieden wird. Die sorgfältige und professionelle Abfassung des letzten Willens ist damit wichtig und hilfreich.
Erbteilung
a) Erbengemeinschaft
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Es handelt sich um ein Gesamthandverhältnis. Die Mitglieder sind Gesamteigentümer aller Gegenstände des Nachlasses. Für den Nachlass können nur alle Erben gemeinsam handeln. Nur bei dringenden Verwaltungshandlungen darf ein Erbe ausnahmsweise alleine vorgehen.
b) Teilungsanspruch
Jeder einzelne Erbe hat im Grundsatz einen unverjährbaren Anspruch auf Teilung des Nachlasses. Dieser Teilungsanspruch kann auf dem Klageweg geltend gemacht werden.
c) Bewertung
Die Vermögenswerte sind zum Verkehrswert zu schätzen. Für die Zuteilung aller Vermögenswerte hat die Bewertung auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Teilung zu erfolgen. Für die Berechnung der Pflichtteile, der Ausgleichung und der Erbteile ist hingegen der Zeitpunkt des Todes des Erblassers massgebend (ZGB 537 II). Können sich die Erben nicht einigen, wird der Anrechnungswert durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt (ZGB 618).
d) Teilungsarten
Die Teilung des Nachlasses erfolgt durch:
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Realteilung (ZGB 634 I)
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Erbteilungsvertrag (ZGB 634 I)
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Urteil gestützt auf eine Teilungsklage
Pflichtteile
Gewisse Personen gelten von Gesetzes wegen als Pflichtteilserben. Der Pflichtteil muss dem Berechtigten ungeschmälert und unbelastet zukommen, d.h. ohne Auflagen und Bedingungen. Über die Höhe Ihres Pflichtteils geben Ihnen unsere Anwälte gerne Auskunft. Wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind und Ihre Rechte verletzt wurden, hilft Ihnen Ihr Anwalt für Erbrecht in Zürich dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Wir kümmern uns um Ihr Anliegen.
Erfahren Sie hier, wie Sie als nächstes vorgehen sollten.
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